Schweiz

Rechte und Pflichten

Beistand und Rücksicht

Die beiden Partnerinnen oder Partner leisten einander Beistand und nehmen aufeinander Rücksicht.

Unterhalt

Die beiden Partnerinnen oder Partner sorgen gemeinsam nach ihren Kräften fürden gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft.Können sie sich nicht verständigen, so setzt das Gericht auf Antrag die Geldbeiträgean den Unterhalt fest. Diese können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichungdes Begehrens gefordert werden.Erfüllt eine Partnerin oder ein Partner die Unterhaltspflicht nicht, so kann dasGericht deren oder dessen Schuldnerin oder Schuldner anweisen, die Zahlungenganz oder teilweise der andern Partnerin oder dem andern Partner zu leisten.

Gemeinsame Wohnung

Eine Partnerin oder ein Partner kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des jeweils  andern, einen Mietvertrag kündigen, die gemeinsame Wohnung veräußernoder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den gemeinsamen Wohnräumenbeschränken. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grundverweigert, so kann das Gericht angerufen werden.

Vertretung der Gemeinschaft


Jede Partnerin und jeder Partner vertritt während des Zusammenlebens die Gemeinschaft für deren laufende Bedürfnisse. Für die übrigen Bedürfnisse der Gemeinschaft kann eine Partnerin oder ein Partner diese nur vertreten, wenn:
Wird die Befugnis zur Vertretung der Gemeinschaft überschritten oder erweist sich eine Partnerin oder ein Partner als unfähig, die Vertretung auszuüben, so kann das Gericht die Vertretungsbefugnis auf Antrag ganz oder teilweise entziehen. Gutgläubigen Dritten gegenüber ist der Entzug nur wirksam, wenn er auf Anordnung des Gerichts veröffentlicht worden ist.


Auskunftspflicht