Die beiden Partnerinnen oder Partner leisten einander Beistand und
nehmen aufeinander Rücksicht.
Unterhalt
Die beiden Partnerinnen oder Partner sorgen gemeinsam nach ihren
Kräften fürden gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft.Können sie sich
nicht verständigen, so setzt das Gericht auf Antrag die Geldbeiträgean
den Unterhalt fest. Diese können für die Zukunft und für das Jahr vor
Einreichungdes Begehrens gefordert werden.Erfüllt eine Partnerin oder
ein Partner die Unterhaltspflicht nicht, so kann dasGericht deren oder
dessen Schuldnerin oder Schuldner anweisen, die Zahlungenganz oder
teilweise der andern Partnerin oder dem andern Partner zu leisten.
Gemeinsame Wohnung
Eine Partnerin oder ein Partner kann nur mit der ausdrücklichen
Zustimmung des jeweils andern,
einen Mietvertrag kündigen, die gemeinsame Wohnung veräußernoder durch
andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den gemeinsamen
Wohnräumenbeschränken. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder
wird sie ohne triftigen Grundverweigert, so kann das Gericht angerufen
werden.
Vertretung der Gemeinschaft
Jede Partnerin und jeder Partner vertritt während des Zusammenlebens
die
Gemeinschaft für deren laufende Bedürfnisse. Für die übrigen
Bedürfnisse der Gemeinschaft kann eine Partnerin oder ein Partner diese
nur vertreten, wenn:
die Ermächtigung der andern Person oder des Gerichts vorliegt; oder
das Interesse der Gemeinschaft keinen Aufschub des Geschäfts duldet
und die andere Person wegen Krankheit, Abwesenheit oder aus ähnlichen
Gründen nicht zustimmen kann.
Jede Partnerin und jeder Partner verpflichtet sich persönlich und,
soweit die Handlungen nicht für Dritte erkennbar über die
Vertretungsbefugnis hinausgehen, solidarisch auch die andere Person.
Wird die Befugnis zur Vertretung der Gemeinschaft überschritten oder
erweist sich eine Partnerin oder ein Partner als unfähig, die Vertretung
auszuüben, so kann das Gericht die Vertretungsbefugnis auf Antrag ganz
oder teilweise entziehen. Gutgläubigen Dritten gegenüber ist der Entzug
nur wirksam, wenn er auf Anordnung des Gerichts veröffentlicht worden
ist.
Auskunftspflicht
Die Partnerinnen oder Partner müssen einander auf Verlangen über
Einkommen,Vermögen und Schulden Auskunft geben.
Auf Antrag kann das Gericht Partnerinnen, Partner oder Dritte
verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die
notwendigen Urkunden vorzulegen.
Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare,
Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.