Hat eine Person Kinder, so steht ihre Partnerin oder ihr Partner
ihr in der Erfüllung der Unterhaltspflicht und in der Ausübung der
elterlichen Sorge in angemessener Weise bei und vertritt sie, wenn die
Umstände es erfordern. Elternrechte bleiben jedoch in allen Fällen
gewahrt.
Die Vormundschaftsbehörde kann unter den Voraussetzungen von Artikel
274a ZGB4 bei Aufhebung des Zusammenlebens und bei Auflösung der
eingetragenen Partnerschaft einen Anspruch auf persönlichen Verkehr
einräumen.
Adoption und Fortpflanzungsmedizin
Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, sind weder
zur
Adoption noch zu fortpflanzungsmedizinischen Verfahren zugelassen.