Wenn ein Partner Kinder in die Lebenspartnerschaft bringt, ist der
nicht-leibliche Elternteil nach dem Gesetz ein Fremder und muss es auch
bleiben: Eine Stiefkind-Adoption ist ist grundsätzlich verboten. Möglich wird dies nur wenn der leibliche Elternteil stirbt.
Der nicht-leibliche Elternteil hat aber auch keine Rechte, wenn es um
die Pflege des Kindes geht: Sterbebegleitung, Karenz oder Pflegeurlaub
für Stiefkinder sind im Gesetz nicht vorgesehen. Der Stiefpartner darf
die Kinder auch nicht "in den Obsorgeangelegenheiten des täglichen
Lebens", also vom Arztbesuch bis zum Elternsprechtag, vertreten.
Stiefkinder können auch nicht bei der Krankenkasse mitversichert werden.
Adoption
Adoptionen sind Eingetragenen Partnern verboten. Sowohl die
Fremdkindadoption, bei der das Paar gemeinsam zum Beispiel ein
Waisenkind aufnehmen würde, als auch die Stiefkindadoption, bei der ein
Partner auch rechtlich Verantwortung für das leibliche Kind des anderen
Partners übernehmen will. Möglich ist eine Stiefkindadoption nur, wenn
der leibliche Elternteil stirbt.
HINWEIS: Es ist sehr wohl
möglich, als homosexuelles Paar, ein Kind zu adoptieren oder ein
Pflegekind zu bekommen. Dies kann jedoch nur eine Person alleine und nicht als Paar.
Künstliche Befruchtung
Mit dem Inkrafttreten des Partnerschaftsgesetzes dürfen nur
heterosexuelle Ehepaare künstliche Befruchtung in Anspruch nehmen.
Alleinstehende Frauen und Eingetragene lesbische Paare sind davon
ausdrücklich ausgenommen.