Österreich

Kinder

Stiefkinder


Wenn ein Partner Kinder in die Lebenspartnerschaft bringt, ist der nicht-leibliche Elternteil nach dem Gesetz ein Fremder und muss es auch bleiben: Eine Stiefkind-Adoption ist ist grundsätzlich verboten. Möglich wird dies nur wenn der leibliche Elternteil stirbt.
Der nicht-leibliche Elternteil hat aber auch keine Rechte, wenn es um die Pflege des Kindes geht: Sterbebegleitung, Karenz oder Pflegeurlaub für Stiefkinder sind im Gesetz nicht vorgesehen. Der Stiefpartner darf die Kinder auch nicht "in den Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens", also vom Arztbesuch bis zum Elternsprechtag, vertreten. Stiefkinder können auch nicht bei der Krankenkasse mitversichert werden.


Adoption


Adoptionen sind Eingetragenen Partnern verboten. Sowohl die Fremdkindadoption, bei der das Paar gemeinsam zum Beispiel ein Waisenkind aufnehmen würde, als auch die Stiefkindadoption, bei der ein Partner auch rechtlich Verantwortung für das leibliche Kind des anderen Partners übernehmen will. Möglich ist eine Stiefkindadoption nur, wenn der leibliche Elternteil stirbt.

HINWEIS: Es ist sehr wohl möglich, als homosexuelles Paar, ein Kind zu adoptieren oder ein Pflegekind zu bekommen. Dies kann jedoch nur eine Person alleine und nicht als Paar.


Künstliche Befruchtung


Mit dem Inkrafttreten des Partnerschaftsgesetzes dürfen nur heterosexuelle Ehepaare künstliche Befruchtung in Anspruch nehmen. Alleinstehende Frauen und Eingetragene lesbische Paare sind davon ausdrücklich ausgenommen.