Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur
gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet. Sie tragen füreinander
Verantwortung
Sorgfaltspflicht
Die Lebenspartner haben bei der Erfüllung der sich aus dem
lebenspartnerschaftlichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander
nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen
Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
Unterhaltspflicht
Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit
ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu
unterhalten
Güterstand
Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn
sie
nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag etwas anderes vereinbaren.
Schwägerschaft
Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen
Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Verwandten
eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner
verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich
nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. Die
Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Lebenspartnerschaft, die sie
begründet hat, aufgelöst wurde.