Seit dem 7. Juli 1989 ist es gleichgeschlechtlichen Paaren in Dänemark möglich eine Eingetragene Partnerschaft einzugehen. Dänemark übernahm damit eine Vorreiter Rolle und war damit weltweit das erste Land in dem es gleichgeschlechtlichen Paaren ermöglicht wurde ihre Partnerschaft zu legalisieren.
Grundsätzlich gelten in Dänemark für die Eingetragene Partnerschaft dieselben Regeln wie für die Ehe. Die Ausnahme bilden folgende Punkte:
Die Eingetragene Partnerschaft gilt ausschließlich für Paare des gleichen Geschlechts
Die Begründung der Partnerschaft ist nur standesamtlich möglich
Seit einer Gesetzesänderung im März 2009 sind sowohl Adoption als auch Stiefkind-Adoption möglich
Bestimmungen von internationalen Verträgen gelten nur, wenn die Vertragsparteien zustimmen
Vorschriften, die auf das Geschlecht eines Partners Bezug nehmen, gelten nicht (z.B. Vaterschaftsurlaub und Witwenrente)
Darüber hinaus kann die Registrierung nur vorgenommen werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt wird:
Zumindest ein Ehepartner ist in Dänemark ansässig oder dänischer Staatsbürger
Sofern es sich um keine dänischen Staatsbürger handelt, müssen beide Partner in den letzten 2 Jahren ihren rechtmäßigen Wohnsitz in Dänemark haben
Ein Partner hat den Wohnsitz in Dänemark, Finnland, Island, Norwegen, Schweden oder Niederlande oder ist Staatsbürger der genannten Staaten.
Beide Partner haben ihren Wohnsitz in den letzten 2 Jahren in Dänemark, Finnland, Island, Norwegen, Schweden oder den Niederlanden. Sollte ein Partner in den letzten 2 Jahren in mehreren Staaten gelebt haben, sind die Wohnsitz-Bedingungen nicht erfüllt